1. GELTUNGSBEREICH

1.1.
Die AGBs der Acronum GmbH gelten für sämtliche Geschäfte, allen entgeltlichen Lieferungen und Dienstleistungen, die die Acronum GmbH gegenüber dem Auftraggeber erbringt.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des von der Acronum GmbH angenommenen Auftrages und diesen AGBs.

1.2.
Entgegenstehende AGBs des Auftraggebers gelten nur, wenn sich die Acronum GmbH diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat. Mündliche Abreden bestehen nicht. Allfällige Änderungen und Ergänzungen dieses Auftrages bedürfen der Schriftform bei sonstiger Unwirksamkeit.

2. ANGEBOT

2.1.
Die Gültigkeit der von der Acronum GmbH erstellten Angebote beträgt 14 Tage. Acronum GmbH behält sich, nach eigenem Ermessen vor, die Bonität des Kunden vorab zu prüfen und das Angebot nur nach positiver Prüfung anzunehmen.

2.2.

Angaben in Broschüren, Verkaufsunterlagen, Katalogen, Prospekten, erlangen lediglich Gültigkeit, wenn in der Leistungsbeschreibung des Angebotes ausdrücklich darauf Bezug hingewiesen wird. Sollte dies nicht der Fall sein, so sind derartige Angaben als unverbindlich anzusehen.

2.3.
Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder sonstige Zurverfügungstellung der Angebots- und Projektunterlagen der Acronum GmbH an Dritte ist ausdrücklich untersagt.

3. VERTRAGSABSCHLUSS
3.1.
Ein Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien gilt als geschlossen, wenn das von der Acronum GmbH gelegte Angebot vom Auftraggeber rechtsgültig unterfertig oder schriftlich z.b. per E-Mail bestätigt wurde. Vertragsgegenstand sind das Angebot, die Leistungsbeschreibung und allfällige weitere sich hierauf beziehende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien.
3.2
Vertragsdauer: Für alle Positionen, welche Lizenzen, Wartung und Servicepauschalen beinhalten, gilt eine Mindestvertragsdauer von 12 Monaten. Die Vertragsdauer wird immer vom Abschlussdatum bis zum Jahresende gerechnet und danach pro Kalenderjahr. Eine Kündigung muss schriftlich mindestens drei Monate vor Ablauf dieser Mindestvertragsdauer erfolgen. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung verlängert sich die Vertragsdauer um jeweils ein Jahr.
3.3
Wertsicherung: Laufende Entgelte für Services und Dienstleistung unterliegen einer jährlichen Indexanpassung auf der Basis des Verbraucherpreisindex 2005. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zum 1. Jänner jeden Jahres diese Entgelte anzupassen. Wird der Verbraucherpreisindex 2005 nicht mehr geführt, so gilt der der von Amts wegen an seine Stelle tretende Index. Die Nichtausübung des Rechts auf Wertanpassung stellt keinen Verzicht auf künftige Anpassungen dar. Bei Änderungen der SPLA-Preise seitens Microsofts können die SPLA-Lizenzen zum nächsten Monat durch den Auftragnehmer angepasst und dem Auftraggeber weiterverrechnet werden.
3.4
Allfällige Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform (E-Mail, Fax, Brief). Bei Zuwiderhandeln entsteht automatisch eine Unwirksamkeit des Vertrags. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

4. PREISE
4.1
Es gelten die im Angebot der Acronum GmbH angeführten Preise, sofern nicht anderwertig vereinbart.
Die angeführten Preise verstehen sich als Netto-Preise zzgl. der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer. Angebote sind 14 Tage gültig. Zahlungskonditionen: 14 Tage netto ohne Abzug.
4.2.
Es gelten jeweils die zum Bestellzeitpunkt geltenden Preise. Sollten die Preise sich durch Schwankungen stark vom Angebot abändern ist die Acronum GmbH verpflichtet dies dem Auftragnehmer unverzüglich bekannt zu geben. Die Preise gelten ab Lager. Nicht beinhaltet sind Kosten für Lieferung, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten.
4.3
Die Verrechnung aller angeführter Positionen erfolgt nach tatsächlich erbrachtem Aufwand auf Basis der monatlichen Stundenauswertung. Eventuell angegebene Dienstleistungen verstehen sich als Schätzung exklusive Reisekosten und Diäten. Die Dienstleistungen der Acronum werden mit den angebotenen bzw. unseren Standardstundensätzen abgerechnet. Oben angeführten Beschreibungen gelten sofern nicht anders vereinbart wurde. Die angeführten Stundensätze gelten zur Normalarbeitszeit Montag-Freitag von 08:00 bis 18:00.
4.4
Die Wegzeiten werden mit der halben Höhe des jeweiligen Stundensatzes verrechnet. Für die zurückgelegten Wegstrecken wird das gesetzliche Kilometergeld in Rechnung gestellt. Sofern Fahrtpauschalen vereinbart wurden, werden diese zur Abrechnung herangezogen.
4.5
Außerhalb der oben angeführten Normalarbeitszeiten werden Zuschläge verrechnet. Montag-Freitag 18:00 bis 08:00 sowie Samstag von 06:00 bis 24:00 kommt ein Überstundenzuschlag von +50% zur Anwendung. Sonntag und Feiertag von 00:00 bis 24:00 kommt ein Zuschlag von +100% zur Anwendung. Es gilt die österreichische Feiertagsregelung.
4.6
Als Verrechnungsbasis gilt eine Taktung von 15 Minuten für alle Leistungen der Acronum GmbH. Monatliche Kosten werden jeweils zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr berechnet. Eine monatliche Abrechnung erfolgt nur mittels SEPA-Lastschriftmandat. Zum Vertragsabschluss wird der aliquote Anteil für die Jahresabrechnung herangezogen.

4. PREISE
5.1.
Die Lieferung der Hard- und Software bzw. sonstiger Komponenten erfolgt an die vom Vertragspartner angegebene Lieferadresse zum vereinbarten bzw. dem von der Acronum GmbH mitgeteilten Liefertermin. Die Acronum GmbH ist berechtigt, die Bestellung auch ohne entsprechenden Wunsch des Vertragspartners in Teillieferungen auszuführen.
5.2.
Im Fall von Lieferungs- oder Leistungshindernissen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, ist die Acronum GmbH zum Rücktritt vom Vertrag (bzw. zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung) berechtigt, wenn der Auftraggeber das Lieferungs- oder Leistungshindernis binnen einer von der Acronum GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht beseitigt. In diesem Fall hat der Auftraggeber der Acronum GmbH alle bereits getätigten Aufwendungen (z.B. für durchgeführte Installationsarbeiten) und alle aufgrund des Rücktrittes vom Vertrag notwendigen Aufwendungen zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus.

6. AUFBAU/INSTALLATION/EINRICHTUNGEN
6.1.
Der Aufbau bzw. Installation, der von der Acronum GmbH gelieferten Waren bzw. Komponenten erfolgt am vereinbarten Lieferort, sofern eine entsprechende Beauftragung durch den Auftraggeber erfolgt. Mangels anderer Vereinbarung werden, die mit dem Aufbau bzw. mit der Installation verbundenen Leistungen nach tatsächlichem Aufwand an Material und Arbeitszeit entsprechend der jeweils aktuell gültigen Preise verrechnet. Die von der Acronum GmbH für die Installation bzw. den Aufbau verrechneten Stundensätze werden auf Grundlage der Verrechnungspreise des Kundendienstes der Acronum GmbH abgerechnet; Die Verrechnungspreise können sich ändern.
 
7. VORBEREITUNGSARBEITEN ZUR LEISTUNGSERFÜLLUNG
7.1.
Um eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung durch die Acronum GmbH gewährleisten zu können, ist der Auftraggeber verpflichtet, die im Angebot enthaltenen Voraussetzungen und Vorbereitungsarbeiten zur Leistungserfüllung vollinhaltlich einzuhalten. Die Übermittlung aller Vorbereitungsarbeiten ist auch per E-Mail erlaubt und behält dadurch Ihre Gültigkeit im Anwendungsbereich.
7.2.
Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommen, so ist die Acronum GmbH berechtigt, sämtliche dadurch erforderlichen Zusatzleistungen und Mehraufwendungen dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung zu stellen.

8. ÜBERNAHME
8.1.
Hinsichtlich der vom Lieferauftrag umfassten Waren und Komponenten wird ein Lieferschein erstellt, welcher von dem Vertragspartner zu unterfertigen ist.
8.2.
Mit der Unterfertigung des Lieferscheines durch die Vertragsparteien, spätestens jedoch mit der Nutzung der von der Acronum GmbH gelieferten Waren und Komponenten ist die Übergabe an den Auftraggeber erfolgt. Nach erfolgter Übergabe ist die Acronum GmbH berechtigt Rechnung zu legen. Eine teilweise bzw. gänzliche Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber ist nicht berechtigt, außer es liegen Mängel vor, die die Nutzung der gelieferten Waren und Komponenten wesentlich beeinträchtigt. Solche Mängel sind unverzüglich an die Acronum GmbH zu melden und gelten nur, wenn dadurch eine grobe Einschränkung der gelieferten Lösung besteht.

9. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
9.1.
Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen 14 Tage bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig.
Acronum GmbH ist berechtigt vom Auftraggeber eine Anzahlung in Höhe eines Drittels der Auftragssumme zu fordern. In diesem Fall nimmt Acronum GmbH die Bestellung beim Hersteller erst dann vor, wenn die verlangte Anzahlung bei der Acronum GmbH eingegangen ist.
Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung.
9.2.
Acronum GmbH ist bei Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt, sämtliche zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten sowie Verzugszinsen in der Höhe von 9,2%-Punkte über dem Basiszinssatz bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft gem. § 456 UGB zu begehren. Bei Verbrauchergeschäften kommen Verzugszinsen in Höhe von 4% zur Geltung.
9.3.
Rechte des Auftraggebers, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
9.4.
Sollte über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches Verfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen werden, so ist Acronum GmbH berechtigt ausschließlich gegen Vorauskassa zu liefern.

10. EIGENTUMSVORBEHALT
10.1.
Gelieferte Waren und Komponenten stehen bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum der Acronum GmbH.
10.2.
Sollte bei Fälligkeit der Rechnung trotz schriftlicher Mahnung seitens des Auftraggebers keine vollständige Bezahlung erfolgen, so behält sich die Acronum GmbH das Recht vor, die gelieferte Ware bzw. Komponenten zurückzuholen.

11. GEWÄHRLEISTUNG
11.2
Für die von der Acronum GmbH gelieferten Waren und Komponenten beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Übernahme. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich und detailliert angezeigt hat. Kommt es im Rahmen der Gewährleistung zu einem Ersatz von Systemkomponenten, so wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist des Gesamtsystems nicht verlängert.
11.2
Gewährleistungspflichtige Mängel werden entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferungen behoben. Wandlung oder Preisminderung werden einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Änderungen oder Adaptionen von Dritten vorgenommen wurden bzw. wenn der Auftragnehmer eigenständig Änderungen vornimmt.
11.3
Die mit der Gewährleistung im Zusammenhang stehenden Nebenkosten, wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt- und Wegzeit sind vom Auftraggeber gesondert und auf eigene Rechnung zu bezahlen.
11.4
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von der Acronum GmbH bewirkter Anordnung und Aufbau, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von der Acronum GmbH angegebene Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Auftraggeber bestelltes Material zurückzuführen sind. Acronum GmbH haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

12. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
12.1.
Der Auftraggeber ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn die Acronum GmbH einen Lieferverzug zu verantworten hat, welcher nicht kommuniziert wurde, und die vom Auftraggeber gesetzte Nachfrist abgelaufen ist. Der Vertragsrücktritt hat mit eingeschriebener Briefsendung gegenüber der Acronum GmbH zu erfolgen.
12.2.
Die Acronum GmbH ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte zum Vertragsrücktritt berechtigt,
– wenn die Ausführung der Lieferung vom Auftraggeber verhindert, wird bzw. nicht möglich ist.
– wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches Verfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde;
– wenn der Auftraggeber schuldhaft in fremde Urheber-, Leistungsschutz-, sonstige Immaterialgüter- oder Persönlichkeitsrechte eingreift;
– wenn der Auftraggeber schuldhaft gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt;
– wenn der Auftraggeber sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen verletzt.
12.3.
Im Falle eines Vertragsrücktrittes ist die Acronum GmbH berechtigt bisher erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen. Im Falle eines Vertragsrücktrittes durch die Acronum GmbH hat der Auftraggeber der Acronum GmbH die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten und für den in Folge des Rücktrittes vom Vertrag bzw. der Stornierung der Bestellung notwendigen Abbau von bereits durchgeführten Installationen zu ersetzen. Darüber hinaus ist Acronum GmbH bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen berechtigt Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

13. HAFTUNG
13.1.
Acronum GmbH haftet für von ihren Organen oder Beauftragten verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Acronum GmbH übernimmt keine Haftung für Ansprüche aus Betriebsunterbrechung, Schäden, Daten- u/o Informationsverlusten, Ausfall von Datenverarbeitungseinrichtungen, Softwareschäden etc.
13.2.
Allfällige Schadenersatzansprüche sind vom Auftraggeber gegenüber der Acronum GmbH bei sonstiger Verjährung innerhalb von zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend zu machen.

14. SOFTWARELIZENZEN/URHEBERRECHT
14.1.
Die Acronum GmbH wird allfällige notwendige Softwarelizenzen anhand der vorliegenden Kundendaten beim Lizenzgeber anfordern.
14.2.
Sämtliche Urheberrechte an Leistungen (Programme, Dokumentationen, Grafiken, etc.) stehen der Acronum GmbH bzw. ihren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erwirkt lediglich eine Werknutzungsbewilligung.
14.3.
Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung dieser Leistungen werden keine Rechte über die im Vertrag festgelegte Nutzung hinaus erworben.

15. MARKETING
15.1.
Der Auftraggeber räumt der Acronum GmbH das Recht ein, den Firmennamen des Auftraggebers Dritten gegenüber als Referenzkunden namhaft zu machen. Dieses gilt bis zum jederzeit möglichen Widerruf durch den Auftraggeber.
15.2.
Der Auftraggeber gibt mit Auftragserteilung seine Zustimmung – bis zum jederzeit möglichen Widerruf, dass er über Produktneuheiten mittels Newsletter per E-Mail oder auch telefonisch informiert wird.

16. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
16.1.
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung kommt.
16.2.
Für sämtliche Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag – einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen – ist das sachlich zuständige Gericht in Oberwart ausschließlich zuständig.

17. ALLGEMEINES/SCHLUSSBESTIMMUNGEN
17.1.
Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Kaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
 
17.2.
Es bestehen weder schriftliche noch mündliche Nebenvereinbarungen.
 
17.3.
Sollten eine oder mehrere in diesem Vertrag enthaltene Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit durch spätere Umstände verlieren oder eine von beiden Vertragsparteien eine einvernehmlich festgestellte Vertragslücke bestehen, so wird hierdurch die Gültigkeit des Restvertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Fall, den Vertrag durch eine dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder unvollständigen Vertragsbestimmung entsprechend wirksam zu ergänzen.
 

ACRONUM:
360° IT Innovation.

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